Hauseigentümer, die Gas- oder Ölheizkessel betreiben, die vor dem 1.1.1994 eingebaut wurden, müssen die alten Heizungsanlagen 2023 ausmustern. Das regelt das neue Gebäudeenergiegesetz. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Pflicht – und beim Austausch sind Förderungen drin.

Wer in den vergangenen Jahren ein Haus gekauft hat, muss in diesem Jahr unter Umständen den Heizkessel (Öl oder Gas) durch ein modernes Modell ersetzen – spätestens, wenn dieser 30 Jahre alt wird. Wer staatliche Förderung beantragen will, sollte sich vor Ablauf der Frist Gedanken machen.

GEG: Austauschpflicht veralteter Heizungsanlagen

Es besteht eine gesetzliche Pflicht zum Austausch, die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, das seit November 2020 gilt und mit Wirkung zum Januar 2023 in Punkten novelliert wurde. Das GEG sieht vor, dass Heizungsanlagen ab Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Wer rechtzeitig austauscht, wird gefördert. Wer die Vorgaben nicht umsetzt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sollten also jetzt prüfen, ob ihre Heizung vor dem 1.1.1994 eingebaut wurde. Dazu rät das Informationsprogramm “Zukunft Altbau”, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert wird. Dann darf die Heizungsanlage ab 2023 nur noch in Ausnahmefällen betrieben werden.

Diese Ausnahmen regelt das Gebäudeenergiegesetz

Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind von der Tauschpflicht nicht betroffen. Auch sind Hauseigentümer ausgenommen, die das Gebäude zum 1.2.2002 selbst bewohnt haben. Die Austauschpflicht gilt zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Das Haus darf maximal zwei Wohneinheiten haben, um unter die Ausnahmeregelung zu fallen.

Das Alter der Heizung steht meistens auf dem Typenschild am Heizkessel. Wird man dort nicht fündig, kann man die Angaben oft auf alten Rechnungen suchen, das Protokoll des Schornsteinfegers oder das Datenblatt der Heizung checken.

Ausnahmen für das Verbot gelten auch, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann.

Staatliche Förderung rechtzeitig beantragen

Die hohen Kosten für den Austausch einer alten gegen eine neue Heizungsanlage lassen sich derzeit mit einer Reihe von Förderprogrammen reduzieren. Details dazu erhalten Eigentümer online auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer zum Austausch sowieso gesetzlich verpflichtet ist, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Allerdings muss die Förderung beantragt werden, bevor der Austausch oder Umbau der Heizung in Angriff genommen. Daher ist es wichtig, dass man sich vorausschauend Gedanken dazu macht, wie man die alte Heizung gegen eine klimafreundlichere Anlage austauschen kann.

Auch Eigentümer, die nicht komplett auf erneuerbare Energien umsteigen, können mit Geld rechnen. Neu ist der “Heizungs-Tausch-Bonus” als Ersatz für die bisherige Austauschprämie für Ölheizungen: Hier gibt es jetzt eine Art Sonderprämie in Höhe von zehn Prozent, die zusätzlich zum regulären Fördersatz gezahlt wird. Die Sätze wurden im August 2022 um fünf bis zehn Prozent gesenkt. Auch gibt es seitdem keinen Zuschuss mehr vom Staat, wenn die Ölheizung durch eine Gashybrid-Heizung ersetzen wird.

Verstoß gegen Austauschpflicht: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Ab 2026 soll der Einbau von reinen Ölheizungen (und Heizkesseln, die ausschließlich mit festen fossilen Brennstoffen, wie etwa Kohle, betrieben werden) aus Klimaschutzgründen verboten werden. Öl- oder Kohleheizungen dürfen dann nur noch in Neubauten und Bestandsgebäuden eingebaut werden, die teilweise mit erneuerbaren Energien versorgt werden.

Ausgenommen sind auch Gebäude, in denen keine alternative Wärmeerzeugung zu Öl möglich ist oder die keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss haben. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist. Hybridlösungen sollen im Neu- und Altbau auch noch nach 2026 möglich sein.

Ignorieren Eigentümer die GEG-Vorschriften zu den Austauschpflichten für die Heizung, wird es richtig teuer. Das Gebäudeenergiegesetz sieht bis zu 50.000 Euro Bußgeld vor. Das gilt auch für die Einschränkungen bei der Ölheizung ab 2026.