Was bedeutet Nießbrauchrecht auf einem Haus?

Das Nießbrauchrecht ermöglicht Ihnen, das Eigentum an einer Immobilie von deren wirtschaftlicher Nutzung zu trennen. Das kann besonders dann nützlich sein, wenn Sie als Immobilienbesitzer zu Lebzeiten Ihre Immobilien an die Erben übertragen möchten, aber weiterhin darin wohnen bleiben.

Der Nießbrauch ist ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht für fremdes Eigentum. Es gibt dem Nießbraucher das Recht, eine Immobilie oder ein Grundstück zu nutzen und Einnahmen wie Miete daraus zu erzielen, ohne dass es ihm selbst gehört.

Eine Versicherung des Gebäudes hat der Nießbraucher zu tragen, ebenso die öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Kanal- und Müllgebühren. Kurzum: Ständig wiederkehrende Kosten sind in der Regel vom Nießbraucher zu tragen.

Was bedeutet Wohnrecht auf einem Haus?

Das Wohnrecht ist das Nutzungsrecht einer Immobilie, sie darf also selbst bewohnt werden. Der Nießbrauch, also die „Fruchtziehung“ der Immobilie, kann dergestalt sein, dass sie selbst bewohnt wird – genauso kann sie aber auch vermietet werden.

Wichtig ist Nießbrauch in der Regel dann, wenn der Nutzer die Wohnimmobilie vielleicht vermieten möchte. Hat der Schenkende „nur ein Wohnrecht“, darf er keine Vermietung veranlassen, denn das Wohnrecht gilt ausschließlich für ihn alleine. Mithilfe des Nießbrauchs behält sich der Schenkende hingegen alle Rechte offen.

Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht in einer Liegenschaft besitzt, darf sie zwar selber bewohnen, aber nicht vermieten wie ein Nutzniesser. Der Inhaber des Wohnrechts muss lediglich für die Unterhaltskosten aufkommen und den Eigenmietwert als Einkommen versteuern.

Was sollten Sie bei Schenkungen beachten?

Wenn eine Erbschaftssteuer “droht”, ist eine rechtzeitige Schenkung interessant: Sie verschenken Ihre Immobilie oder einen Teil an die späteren Erben, aktuell im Rahmen einer 10-Jahres-Regel und unter Beachtung der Freibeträge und können Ihre Immobilie weiter nutzen. Entweder mit Nießbrauch oder mit Wohnrecht.

Aktuell können Sie nach 10 Jahren wiederum mit denselben Freibeträgen z.B. den Rest Ihrer Immobilie verschenken.

Ob ein eingetragenes Nießbrauch- oder Wohnrecht besser ist, ist von vielen Rahmenbedingungen abhängig. Hier können wir Sie grundsätzlich beraten. Allerdings sollte stets der Rat eines Steuerberaters und eines Fachanwalts für Erbrecht mit herangezogen werden. Den Vertrag macht man dann in der Regel beim Notar.