Wer ein Wohn­haus ver­kauft, muss auf ver­steck­te Män­gel hin­wei­sen, und zwar auch dann, wenn im Ver­trag die Män­gel­haf­tung aus­ge­schlos­sen ist. Das stellt das Land­ge­richt Fran­ken­thal klar. An­dern­falls könne der Käu­fer Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Er müsse in sol­chen Fäl­len aber be­wei­sen, dass dem Ver­käu­fer die Män­gel tat­säch­lich be­kannt waren; dass sie sich nur hät­ten “auf­drän­gen müs­sen”, ge­nü­ge nicht.

Streit um ordnungsgemäße Dämmung am Dach

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, die Dämmung am Dach sei mangelhaft: Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sogenannten Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Arglistiges Handeln Voraussetzung für Haftung

Das LG wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt.

Sich aufdrängende Mängel nicht ausreichend

Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über zehn Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen, betont das LG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.