Nach dem neuen Maklerrecht zahlt die Maklerprovision für die Suche eines neuen Mieters nun regelmäßig der Vermieter.
Die gute Nachricht ist, dass er die Provision des Maklers bei der Steuer geltend machen kann: Beauftragt ein Vermieter einen Makler für die Vermietung einer Wohnung, sind die Ausgaben für die Maklerprovision als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Das bedeutet, der Vermieter kann die Mieteinnahmen in der Steuer um die Ausgaben für die Maklerprovision reduzieren.
Wann kann ein Vermieter die Maklerprovision von der Steuer absetzen?
Bei der Besteuerung der Mieteinnahmen kann der Vermieter all diejenigen Ausgaben steuerlich absetzen, beziehungsweise geltend machen, die im Rahmen der Vermietung notwendigerweise anfallen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, das auch Mieteinnahmen erzielt werden (sollen), für die eine Steuerpflicht besteht. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn der Vermieter eine Provision für den Kauf eines Hauses zahlt, dass er selbst bewohnt und sich Jahre später zu einer Vermietung entscheidet. Hier fehlt es bereits an der Absicht von Mieteinnahmen im Zeitpunkt der Ausgabe.
1. Maklerprovision als Werbungskosten?
Zu den steuerlich absetzbaren Werbungskosten bei Vermietung gehören grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Die Provision eines Maklers, die von einem Vermieter für einen erfolgreichen Abschluss eines Mietvertrages, zur Erzielung von Mieteinnahmen gezahlt wird, ist daher unproblematisch den Werbungskosten zuzuordnen. Hier besteht ein direkter Zusammenhang mit der Vermietung. Die Maklerprovision kann in dem Jahr in dem Sie gezahlt wurde vollständig als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden: Der Vermieter bekommt einen Teil der Maklerprovision über die Steuer zurück (bei z.B. 42% Steuersatz in der Einkommenssteuer bekommt der Vermieter 42% über die Steuer zurück).
2. Maklerprovision als Teil der Anschaffungskosten?
Je nach der Gestaltung des Einzelfalls kann es auch sein, dass die Zahlung der Maklerprovision nicht als eine Ausgabe der Werbungskosten einzuordnen ist, sondern bei den Anschaffungskosten –ganz oder zumindest teilweise – mit angerechnet wird. Das ist zum Beispiel in den Fällen denkbar, in denen die Zahlung der Maklerprovision für
- Kauf einer Eigentumswohnung erfolgt, die vermietet werden soll bzw. vermietet ist.
- Hauskauf erfolgt, bei dem ein Teil des Hauses, wie z.B. eine Einliegerwohnung, vermietet und das übrige Objekt selbst bewohnt werden sol.
Die gezahlte Maklerprovision ist hier im Rahmen der Anschaffungsnebenkosten des Vermietungsobjekts steuerlich absetzbar. Solche Anschaffungsnebenkosten werden dann zu den Anschaffungskosten (also dem Kaufpreis) hinzugerechnet und mit abgeschrieben: Das bedeutet praktisch, dass die volle Provision – oder der jeweils als Anschaffungskosten anerkannte Teil– in die Bemessungsgrundlage für den jährlich steuerlich abschreibbaren Teil der Anschaffungskosten mit einfließt und so im Laufe der Zeit steuerlich abgesetzt wird.