Berlin (dpa/tmn) – Altbau ist Altbau und Neubau ist Neubau. Das sollten Mieter sich noch einmal vor Augen führen, bevor sie die Miete wegen möglicher Mängel mindern. Denn nicht immer ist ein Mangel auch ein solcher.
Undichte Kastendoppelfenster zum Beispiel, gehören in einem Altbau dazu, berichtet die Zeitschrift “Das Grundeigentum” (Nr. 17/2021) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin mit Blick auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln (Az.: 14 C 75/20). Die Miete kann man deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres mindern.
Handwerker konnte keinen Mangel erkennen
In dem verhandelten Fall hatten sich Mieter unter anderem über undichte Kastendoppelfenster beschwert. Daher zahlten sie die Miete nur unter Vorbehalt. Ein vom Vermieter beauftragter Handwerker konnte allerdings keine Mängel feststellen.
Außerdem beschwerten sich die Mieter über Instandsetzungsarbeiten in einer Nachbarwohnung, die sich über zwei Monate hinzogen. Nach dem Auszug machten die Mieter Ansprüche wegen überzahlter Miete geltend.
Gewisse Undichtigkeit gehört dazu
Ohne Erfolg: Im Altbau sei eine gewissen Undichtigkeit von Kastendoppelfenstern kein Mangel. Die Mieter hätten keine erhebliche Beeinträchtigung vortragen können. Außerdem habe der Handwerker bestätigt, dass die Fenster in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.
Die Miete könne auch nicht wegen der Arbeiten in der Nachbarwohnung gemindert werden, so die Richter. Mit solchen Arbeiten müsse in einem Altbau immer gerechnet werden. Eine ungewöhnliche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung sei nicht vorgetragen worden.