Betreibt ein Mann auf seinem Eigenheim eine Fotovoltaik-Anlage, so darf das Finanzamt die aus der Anlage (zunächst) erzielten Verluste nicht als Liebhaberei einstufen.
Das Finanzamt ließ den Verlust (es ging um rund 260 €) unberücksichtigt – wurde vom Thüringer FG jedoch eines Besseren belehrt: bei Fotovoltaik-Anlagen spreche bereits der “Beweis des ersten Anscheins” für eine Gewinnerzielungsabsicht, anders als bei Tätigkeiten im Hobbybereich. Eine solche Anlage sei nicht dazu bestimmt und geeigenet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Außerdem hatte der Eigenheimbesitzer glaubhaft genacht, die Verluste so gering wie möglich gehalten und keine Kosten der allgemeinen Lebenserfahrung verlagert zu haben.
(Thüringer FG, Urteil vom 11.09.2019, Az: 3 K 59/18)