Haben Vermieter das Recht, einen Zweitschlüssel für eine vermietete Wohnung einzubehalten? Die Rechtslage hierzu ist eindeutig: Nein. Dennoch gibt es Ausnahmen.
Einige Vermieter gehen davon aus, wenn beispielsweise Reparaturen anstehen oder die Mieter für längere Zeit in den Urlaub fahren und die Wohnung unbewohnt lassen. Die Rechtsprechung bezieht hier eine klare Position.
Rechtsprechung verbietet Zweitschlüssel für Vermieter
„Der Vermieter darf grundsätzlich keinen Zweitschlüssel für die Mietwohnung verlangen“, sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbund (DMB). Und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter für längere Zeit in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen abwesend ist.
Bei der Wohnungsübergabe müssen Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel zur Wohnung übergeben. Laut DMB gehören dann nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel dazu, sondern auch Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Es würde den Vermieter auch nichts bringen, einen Schlüssel zu behalten, sagt Hartmann. „Denn der Vermieter darf nur mit Zustimmung des Mieters nach vorheriger Terminabsprache die Wohnung betreten.“
Gründe dafür können beispielsweise die geplante Instandsetzung oder Mängelbeseitigung in der Wohnung sein oder das Ablesen der Strom- und Wasserzähler. Selbst wenn der Mieter dem Vermieter freiwillig einen Wohungsschlüssel überlasst, ist das kein Grund, ohne Erlaubnis die Wohnung zu betreten. Auch wenn der Mietvertrag bereits unterschrieben ist und der Mieter die Wohnung noch nicht bezogen hat, darf der Vermieter keinen Wohnungsschlüssel vom Mieter einbehalten.
Die Ausnahme: Notfall
Die einzige Ausnahme, dass der Vermieter die Wohnung ohne Absprache mit dem Mieter betreten darf, ist ein Notfall: Der Vermieter hat ein Recht darauf, die Wohnung zu betreten, wenn beispielsweise ein Wasserrohr oder eine Gasleitung gebrochen ist, um große Schäden verhindern zu können.
Deswegen darf der Vermieter durchaus wissen, wo sich der Zweitschlüssel befindet. „Der Vermieter kann die Informationen abfragen oder einfordern, wo der Mieter für Notfälle einen Zweitschlüssel hinterlegt hat“, erklärt Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Sonst darf der Vermieter die Wohnungsschlüssel zur Wohnung erst beim Auszug des Mieters einfordern.
Lösung: Notfallschlüssel
In Mietverträgen sichern sich Vermieter oft in Formularklauseln das Zurückbehaltungsrecht an einem Wohnungsschlüssel, was aber unzulässig ist. Individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermiter können zwar getroffen werden, jedoch müssen diesen alle – am besten schriftlich – zustimmen. Denn es kann durchaus sinnvoll sein, wenn der Vermieter sich mit dem Mieter auf einen Notfallplan einigt – beispielsweise, wenn dieser für längere Zeit im Urlaub ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zuhause sein kann. Hierzu können Vermieter verschiedene Lösungsvorschläge anregen, falls ihre Mieter ihnen den Wohnungsschlüssel nicht einfach so überlassen möchten.